Interfraktioneller Antrag: Sanierung der Kindertagesstätten in freier Trägerschaft

Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, eine Förderrichtlinie für die Sanierungskostenzuschüsse für Kindertagesstätten freier Träger zu erarbeiten und diese dem Jugendhilfeausschuss und dem Rat zur Beschlussfassung bis zum Ende des II. Quartals 2021 vorzulegen. Die Richtlinie soll nach der Beschlussfassung zeitnah in Kraft treten, sodass im Jahr 2021 bereits Zuschüsse nach dieser Förderrichtlinie bewilligt werden können.

Die Richtlinie sollte folgende Kriterien berücksichtigen:

1. Bei der Zuwendung besteht eine Zweckbindung von max. 15 Jahren. Innerhalb dieses Zeitraumes können die bewilligten Mittel bei Zweckentfremdung in Höhe des Restwertes zurückgefordert werden.

2. Die erforderlichen Eigenanteile der jeweiligen Träger werden analog zu den im pauschalierten Aufwandsmodell (PAM) für die Betriebskosten definierten Eigenanteile auf derzeit 5% und 10% festgelegt.

3. Bei Zuwendungen unter 1 Mio. Euro erfolgt die Überprüfung der Kosten durch das städtische Gebäudemanagement durch eine Plausibilitätsprüfung der Antragsunterlagen. Bei Baumaßnahmen ist eine Kostenkalkulation nach DIN 276 vorzulegen.

Sachverhalt:
Der Teilhaushalt „FB 51 Kinder, Jugend und Familie“ enthält die Maßnahme „Sanierungsprogramm für städtische Kindertagesstätten sowie Kindertagesstätten in Betriebs- und freier Trägerschaft, die 20 Jahre und älter sind“. Insgesamt 27 städtische und 14 Betriebsträgerkindertagesstätten sowie 37 Kindertagesstätten freier Träger erfüllen die Altersvoraussetzung. Die Bauunterhaltung der städtischen Kindertagesstätten und der in Betriebsträgerschaft erfolgt durch die Stadt.

Die o. g. 37 Kindertagesstätten freier Träger sind zum Teil hochgradig sanierungsbedürftig. Nach nachvollziehbaren Aussagen der Träger kann die Sanierung nicht ausschließlich durch Eigenmittel der Träger erfolgen, sondern benötigt Investitionskostenzuschüsse in angemessener Höhe. Unter der genannten Maßnahme sind dafür Mittel im städtischen Haushaltsplan seit Jahren ausgewiesen. Bisher scheiterte eine Bewilligung an drei Punkten:

1. Zu hohe Eigenanteile der Träger von 33% der Sanierungskosten – eine in den letzten 30 Jahren erstellte oder aktualisierte Förderungsrichtlinie, die diese Höhe festlegt, gibt es aber nach unseren Recherchen nicht.

2. Wertzuwachs des Gebäudewertes eines Trägers und damit unzulässige Subventionierung – diesem Punkt könnte durch einen Rückzahlungsvorbehalt bei Zweckentfremdung begegnet werden.

3. Das Erfordernis aufwändiger Überprüfungen der beantragten Investitionskostenzuschüsse durch das Gebäudemanagement der Stadt, das der FB 65 personell zz. nicht erfüllen kann – bei Festlegung einer Überprüfungsgrenze von z. B. 1 Mio Euro müsste der FB 65 aber nur mit einer Plausibilitätsprüfung beteiligt werden.

Wir bitten um Erarbeitung einer diese drei Punkte berücksichtigenden Förderrichtlinie, um die Sanierung zu ermöglichen und Klarheit zu schaffen.

Download: Interfraktioneller_Antrag