Beschlussvorschlag:
Anlage 1 „Entgelttarif für die Kindertagesstätten…“ der Vorlage 16-01629 wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3
Geschwisterermäßigung
(1) Das zu zahlende Entgelt ermäßigt sich bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder eine Krippen- oder Kindergartenbetreuung in einer Kindertagesstätte besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, für das zweite Kind um 50 v. H. Schulkinder, für die ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt nach dem Entgelttarif für die Kindertagespflege in der Stadt Braunschweig gezahlt wird, bleiben bei der Geschwisterermäßigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder Kindertagesstätte bzw. eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung inklusive der Offenen Ganztagsschule im Grundschulbereich (OGS) besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, wird für das dritte und jedes weitere Kind kein Entgelt erhoben. Diese Regelung geht der Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 vor.
(3) Die Rangfolge der Kinder für die Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Bei Mehrlingskindern richtet sich die Rangfolge nach dem ersten Buchstaben des Vornamens.
(4) Geschwisterkinder, die weder eine städtische Kindertagesstätte, eine Kindertagespflegestelle noch eine von der Stadt Braunschweig geförderte Einrichtung der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen besuchen, zählen nicht hinsichtlich einer Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 oder 2.
(5) Kinder, die eine Entgeltfreistellung gem. § 5 dieses Entgelttarifs erhalten, werden bei den Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 berücksichtigt.
Anlage 2 „Entgelttarif für die Kindertagespflege…“ der Vorlage 16-01629 wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt gefasst:
§ 3
Geschwisterermäßigung
(1) Das zu zahlende Entgelt ermäßigt sich bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder eine Krippen- oder Kindergartenbetreuung in einer Kindertagesstätte besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, für das zweite Kind um 50 v. H. Schulkinder, für die ein pauschaliertes einkommensunabhängiges Entgelt nach diesem Entgelttarif gezahlt wird, bleiben bei der Geschwisterermäßigung nach Satz 1 unberücksichtigt.
(2) Bei Geschwisterkindern, die gleichzeitig eine Kindertagespflegestelle und/oder Kindertagesstätte bzw. eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung inklusive der Offenen Ganztagsschule im Grundschulbereich (OGS) besuchen und gemeinsam in Haushaltsgemeinschaft mit den / der / dem Entgeltpflichtigen wohnen, wird für das dritte und jedes weitere Kind kein Entgelt erhoben. Diese Regelung geht der Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 vor.
(3) Die Rangfolge der Kinder für die Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 richtet sich nach dem Zeitpunkt der Geburt. Bei Mehrlingskindern richtet sich die Rangfolge nach dem ersten Buchstaben des Vornamens.
(4) Geschwisterkinder, die weder eine städtische Kindertagesstätte, eine Kindertagespflegestelle noch eine von der Stadt Braunschweig geförderte Einrichtung der Träger der freien Jugendhilfe oder Elterninitiativen besuchen, zählen nicht hinsichtlich einer Geschwisterermäßigung nach Abs. 1 oder 2.
(5) Kinder, die eine Entgeltfreistellung gem. § 5 des Entgelttarifs für die Kindertagesstätten sowie Einrichtungen der Teilzeit-Schulkindbetreuung erhalten, werden bei den Geschwisterermäßigungen nach Abs. 1 und 2 berücksichtigt.
Sachverhalt:
Die vorgeschlagene Änderung greift einen Kritikpunkt aus der Stellungnahme des Stadtelternrats der Kindertagesstätten auf. Dort heißt es in Bezug auf die Geschwisterermäßigung u. a.: „Familien, die nicht im Abstand von zwei Jahren Kinder bekommen und Familien mit mehreren Kindern sind deutlich im Nachteil.“
Die Änderung betrifft Familien mit drei oder mehr Kindern. Für die sogenannte Dritte-Kind-Regelung (§ 3 Abs. 2 Entgelttarif) sollen weiterhin auch weiterhin die Kinder berücksichtigt werden, die eine Einrichtung der Teilzeit-Schulkindbetreuung inklusive der Offenen Ganztagsschule im Grundschulbereich (OGS) besuchen.
Zurzeit gibt es in Braunschweig Ganztagsschulen im Grundschulbereich nur in Form von Offenen Ganztagsschulen (OGS). Sollten auch teilgebundene oder voll gebundene Ganztagsschulen im Grundschulbereich eingerichtet und nach dem sog. Braunschweiger Modell gefördert werden, müsste der Text des Entgelttarifs angepasst werden.