Interfraktioneller Änderungsantrag zum TOP „Spielbank in der Braunschweiger Innenstadt“

Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltung wird beauftragt, in den Nebenbestimmungen zur Baugenehmigung für die geplante Spielbank Braunschweig durch geeignete Auflagen einen möglichen schleichenden Wandel in Richtung Spielhalle, z. B. durch Verringerung des Tischspielanteils, zu verhindern.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, im Baugenehmigungsverfahren sicherzustellen, dass in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild der Spielbank städtebauliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden, die z. B. das Abkleben der Fenster mit Folie nicht erlauben.

3. Die Verwaltung wird gebeten, in Gespräche mit der Spielbanken Niedersachsen GmbH einzutreten, um bei dieser zu erreichen, dass die Zahl der in der geplanten Spielbank Braunschweig aufgestellten Spielautomaten freiwillig begrenzt wird.

4. Im Sinne des Präventionsgedankens soll die Verwaltung im Rahmen ihrer Kommunikation, z. B. auf der städtischen Website, auf das suchtgefährdende Potenzial eines Besuches in der Spielbank hinweisen.

5. Die Verwaltung wird außerdem gebeten, zu prüfen, ob im Zuge der Anwendung des Bebauungsplans „Steuerung von Vergnügungsstätten in der Innenstadt“, IN 251, die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros in einem Umkreis von mindestens 100 Metern um die geplante Spielbank ausgeschlossen werden kann.

Sachverhalt:
Vor dem Hintergrund einer steigenden Zahl an Spielsüchtigen (lt. Jahrbuch Sucht 2019 326.000 Menschen mit problematischem Suchtverhalten in Deutschland) und dem Gefährdungspotenzial gerade von Online- und Automatenspielen für jüngere Menschen ist es eine wichtige kommunale Aufgabe, die Ansiedlung von Spielhallen und Wettbüros so weit wie möglich zu reglementieren und dadurch die Anzahl der Neuansiedlungen deutlich zu begrenzen.

Der Gesetzgeber hat zum Thema Spielhallen und Wettbüros in den letzten Jahren vergleichsweise restriktive Regelungen getroffen. Mit dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder und dem Niedersächsischen Glücksspielgesetz erfolgten auf der Ebene des Gewerberechts Beschränkungen der Konzessionen. Korrespondierend mit diesen Regelungen schränkte die Verwaltung durch eine Anpassung des „Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten“ das Nutzungsspektrum in der Innenstadt ein.

Für Spielbanken gelten die genannten Beschränkungen weitgehend nicht (§ 2 Abs. 2 Glücksspielstaatsvertrag, § 1 Abs. 2 Nr. 3 Niedersächsisches Glücksspielgesetz).

Eine Spielbank im Sinne des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes ist von dem Ausschluss explizit nicht betroffen. Daher ist ein Ausschluss der Ansiedlung der Spielbank mit Mitteln des Baurechts nicht möglich.

Daher ist es umso wichtiger, auf das hohe Gefährdungspotenzial gezielt hinzuweisen. Deswegen sollte die Stadt Braunschweig auch im Kontext der Ansiedlung der Spielbank alle Möglichkeiten nutzen, auf freiwilliger Basis für eine Reduktion der Anzahl der Spielautomaten in der zukünftigen Spielbank zu sorgen.

Download: Interfraktioneller Änderungsantrag