Beschlussvorschlag:
Die Nutzungszeit des BS-Mobil-Tickets wird dauerhaft von 9.00 Uhr auf 8.30 Uhr ausgeweitet.
Die Vertreter der Stadt in der Gesellschafterversammlung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH werden angewiesen, die Geschäftsführung der Stadt Braunschweig Beteiligungs-Gesellschaft mbH zu veranlassen, in der Gesellschafterversammlung der Braunschweiger Verkehrs-GmbH die dauerhafte Ausweitung des zeitlichen Nutzungszeitraums auf 8.30 Uhr zu beschließen.
Sachverhalt:
Kurz vor der Sitzung des Ausschusses für Soziales und Gesundheit am 05.12.2017 erreichte die Fraktionen die Mitteilung der Verwaltung „Sachstandsbericht Braunschweig-Mobil-Ticket“ (17-05964). Der Sachstandsbericht enthält die gemäß Ratsbeschluss vom 13.09.2016 vorzulegende Bewertung des einjährigen Probetriebs des Braunschweig-Mobil-Tickets mit einer ausgeweiteten Nutzungszeit von 9:00 Uhr auf 8:30 Uhr.
Der Probebetrieb hat ergeben, dass auf der einen Seite signifikant mehr BS-Mobil-Tickets nachgefragt wurden (6000 mehr als in den beiden Vorjahren), aber auf der anderen Seite sich die Kosten dafür im Rahmen von ca. 60.000 Euro weit unter der ursprünglichen Prognose hielten. Dieser Betrag wurde bereits vorsorglich im Wirtschaftsplan der Braunschweiger Verkehrs-GmbH berücksichtigt (DS 17-05964).
Sämtliche Geschäftsanteile der Braunschweiger Verkehrs-GmbH (BSVG) werden von der Stadt Braunschweig Beteiligungs-GmbH (SBBG) gehalten. Gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages der BSVG bedürfen die Festsetzung und Änderung der Beförderungstarife einschließlich der Preise und Bedingungen der Beratung im Aufsichtsrat, die Entscheidung hierüber trifft die Gesellschafterversammlung der BSVG gemäß § 12 Nr. 13 des Gesellschaftsvertrages. Nach § 12 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages der SBBG unterliegt die Stimmabgabe in der Gesellschafterversammlung der BSVG der Entscheidung durch die Gesellschafterversammlung der SBBG.
Um eine Stimmbindung der städtischen Vertreter in der Gesellschafterversammlung der SBBG herbeizuführen, ist ein Anweisungsbeschluss erforderlich.