Anfrage der SPD-Fraktion: Vereinbarkeit von Solaranlagen und Denkmalschutz

Sachverhalt:
Bei denkmalgeschützten Immobilien hat die Denkmalschutzbehörde ein Mitspracherecht, wenn die Eigentümer zum Beispiel eine Solaranlage auf dem Dach installieren oder andere bauliche Maßnahmen zur energetischen Sanierung durchführen wollen. Oft wird eine Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage) nicht zugelassen, obwohl dem damit verbundenen Effekt zur CO2-Einsparung und dem Klimaschutz ein hoher gesellschaftlicher Wert zugesprochen wird.

Der Umweltschutz wurde 1994 als Staatsziel im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im neugeschaffenen Artikel 20a verankert. In Niedersachsen findet zur Beurteilung der Denkmalschutzbehörde häufig ein Erlass aus dem Jahr 2003 Anwendung, der festgelegt, in welchen Fällen die Errichtung von Solaranlagen mit den Zielen des Denkmalschutzes vereinbar ist. So werden als Richtwert lediglich 10% der Dachfläche für Solar-Anlagen zugebilligt. In den letzten Jahren sind die gesellschaftliche Akzeptanz und das Interesse an PV-Anlagen erheblich gestiegen, und auch die technischen und gestalterischen Möglichkeiten von Solar-Anlagen haben sich weiterentwickelt.

Im Solarkataster der Stadt, das einen guten Überblick über das Potenzial einer PV-Anlage auf einem Dach gibt, wird nicht zwischen normalen und denkmalgeschützten Gebäuden unterschieden.

Immer wieder kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen und Urteilen, wenn sich Antragsteller und Denkmalschutzbehörden nicht auf einen gemeinsam getragenen Kompromiss bezüglich einer Solaranlage auf einem denkmalgeschützten Gebäude einigen können.

In diesem Zusammenhang fragen wir an:

1. Wie viele denkmalgeschützte Gebäude gibt es in der Stadt und wie viele dieser Gebäude befinden sich im Besitz der Stadt oder der öffentlichen Hand oder sind in Privatbesitz?

2. Wie viele Anträge zur Installation von Solaranlagen auf Dächern denkmalgeschützter Gebäude gab es bisher in Braunschweig und wie wurden diese beschieden?

3. Welche Anforderungen oder Kriterien müssten heute aus Sicht des Denkmalschutzes in Braunschweig erfüllt werden, um die Installation von PV-Anlagen auf denkmalgeschützten Immobilien zu ermöglichen und gibt es evtl. für Dachflächen, die nicht vom öffentlichen Raum her sichtbar sind, z. B. Innenhöfe oder Dachseiten zum Garten, andere Anforderungen?

Gez. Detlef Kühn

Download: Anfrage der SPD-Fraktion

Download: Stellungnahme der Verwaltung