Sachverhalt:
In Braunschweig wird in zahlreichen Straßen auch auf Gehwegen geparkt. In vielen Fällen sind derart zugeparkte Gehwege nur eingeschränkt nutzbar für Menschen mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Rollatoren, in einigen Fällen ist eine Nutzung kaum möglich, und für Menschen mit besonderen Bedürfnissen gibt es gar kein Durchkommen mehr. Gehwege sind Schulwege. Zudem müssen Kinder unter acht Jahren zum Radfahren den Gehweg benutzen. Durch Gehwegparken wird häufig die Sicherheit der schwächsten Verkehrsteilnehmenden gefährdet. Außerdem schränken parkende Fahrzeuge auf Gehwegen die Fußwege- und Aufenthaltsqualität ein.
Die Stadt Karlsruhe legt hier zum Beispiel eine Mindestbreite von 1,60 m fest, um die Nutzbarkeit des Gehweges für Rollstuhlfahrer*innen, radfahrende Kinder unter 8-10 Jahren und Personen mit Kinderwagen zu ermöglichen.
In diesem Zusammenhang fragen wir an:
1. Welche verbleibende Gehwegbreiten sind aus heutiger Sicht der Verwaltung erforderlich, wenn das Gehwegparken in bestimmten Straßenabschnitten für zulässig erklärt wird?
2. Wie will die Verwaltung mit den Straßenabschnitten mit erlaubtem Gehwegparken umgehen, bei denen aus heutiger Sicht die verbleibende Mindestbreite von ca. 1,60 m des Gehweges nicht eingehalten wird?
3. Werden im Rahmen der Erarbeitung des Mobilitätskonzeptes auch die Bereiche mit zulässigem Gehwegparken ermittelt und bewertet, sodass anschließend eine Karte mit diesen Bereichen erstellt werden könnte und diese Informationen u. U. auch im Internet der Stadt Braunschweig allgemein zugänglich wären?
Gez. Detlef Kühn