Anfrage der SPD-Fraktion: Struktur einer Energiegenossenschaft

Sachverhalt:

In den Mitteilungen 21-15880 und 21-15880-01 wird unter anderem ausgeführt, dass die Gründung einer Energiegenossenschaft geplant ist und der Genossenschaftsverband bereits wegen der Erarbeitung des Satzungsentwurfs eingebunden ist.

Grundgedanke einer Genossenschaft ist die Stimmengleichheit unabhängig von der Einlagenhöhe. In der Aufbauphase der Genossenschaft soll davon abgewichen werden, und das Stimmrecht sollen nur Gründungsmitglieder und Mitglieder erhalten, die größere Dachflächen zur Verfügung stellen. Die Öffnung für andere Mitglieder soll später durch Gremienbeschluss eingeräumt werden.

Es wäre aber wünschenswert, wenn erreicht werden könnte, dass sich von Anfang an viele Bürgerinnen und Bürger oder Vereine und Institutionen, die am Thema erneuerbare Energien interessiert sind und sich einbringen wollen, dies auch über gewählte Mitglieder im Aufsichtsrat können. Die investierenden Mitglieder der Genossenschaft haben in ihrer Genossenschaftsversammlung alle das gleiche Stimmrecht.

In diesem Zusammenhang fragen wir an:

1. Wie ist es möglich, von vornherein die Genossenschaftsversammlung als Gremium in die Struktur der Genossenschaft aufzunehmen, dass neben den „geborenen“ Gründungsmitgliedern im Aufsichtsrat (AR) zusätzlich eine begrenzte Zahl AR-Mitglieder bestellt wird, die von den investierenden Mitgliedern in einer Genossenschaftsversammlung gewählt werden (vgl. hierzu die in der Anlage schematisch dargestellte Zusammensetzung des Aufsichtsrates)?

2. Wäre eine Satzung wie oben beschrieben aus Sicht des Genossenschaftsverbands rechtlich möglich?

Gez. Detlef Kühn

Anlage: Gremienbesetzung – Vorschlag zur Untersuchung

Download: Anfrage der SPD-Fraktion

Download: Stellungnahme der Verwaltung