Sachverhalt:
In der Sitzung des Bauausschusses vom 03.11.2020 hat die Verwaltung über die Beachtung von Vergabekriterien allgemein berichtet und auf Nachfrage erläutert, dass bei dem Bericht die gesetzlichen Vorgaben des § 3 NAbfG nicht betrachtet wurden, man aber seitens der Vergabestelle davon ausgehe, dass die Verwaltung gesetzliche Vorgaben einhalte. Hierzu haben Vertreter der Bauverwaltung genickt.
Nach § 3 NAbfG sind u. a. Gemeinden verpflichtet,
„1. bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Erzeugnisse zu bevorzugen, die
a) längerfristig genutzt, wirtschaftlich repariert und als Abfälle stofflich verwertet werden können,
b) im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger Abfällen führen oder sich eher zur umweltverträglichen Abfallbewirtschaftung eignen,
c) aus Abfällen hergestellt worden sind,
2. bei der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen und sonstigen Lieferungen und Leistungen darauf hinzuwirken, dass Erzeugnisse im Sinne der Nummer 1 verwendet werden, und entsprechende Angebote zu bevorzugen.“
In diesem Zusammenhang haben wir folgende Fragen:
1. Wie viele Erzeugnisse, die aus Abfällen hergestellt wurden, wurden in den Jahren 2018, 2019 und 2020 von der Verwaltung in den Bereichen Papier und Kunststoffe beschafft (bitte Mengenangaben in Stückzahl oder Gewicht und im Verhältnis zu Erzeugnissen, die nicht diesen Anforderungen genügen) und wie viele Mg Recyclingbaustoffe wurden in den Jahren 2018, 2019 und 2020 bei den von der Stadt durchgeführten oder von ihr beauftragten Baumaßnahmen eingesetzt (bitte unterscheiden in Tiefbau- und Hochbaumaßnahmen)?
2. Bei wie vielen Ausschreibungen für Baumaßnahmen wurde darauf hingewiesen, dass vorrangig aus Abfällen hergestellte Baustoffe eingesetzt werden sollen?
3. In welcher Form wirkt die Stadt Braunschweig bei ihren Einrichtungen und den Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist, darauf hin, dass die Vorgaben des § 3 NAbfG eingehalten werden?