Sachverhalt:
Die Standortbedingungen für den sog. „Full Service“ zur Abholung der grauen Restmülltonnen ist in § 15 Abs. 8 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Braunschweig (Abfallentsorgungssatzung) wie folgt geregelt.
(8) Ein Standplatz ist für die Entsorgung der Behälter nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 geeignet, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. der Standplatz für Rest- und Bioabfallbehälter nicht weiter als 15 m vom Fahrbahnrand öffentlicher Straßen entfernt ist,
2. die Zuwege und der Standplatz im verkehrssicheren Zustand sind und zusätzlich im Winter für den Transport von Schnee geräumt und von Eis befreit sind,
3. der Zugang von der öffentlichen Straße zum Standplatz und dieser selbst für den Transport von Behältern geeignet sind und eine Neigung von weniger als 1:20 aufweist,
4. die Zuwege zu den Grundstücken kein Rückwärtsfahren des Entsorgungsfahrzeuges erfordern, es sei denn, dass für den Ladevorgang ein kurzes Zurückstoßen erforderlich ist, z. B. bei Absetzkippern,
5. die Behälter mit einem Volumen von weniger als 550 l so aufgestellt sind, dass der Transportweg nicht über Treppen (zwei oder mehr Stufen) führt und die Behälter mit einem Volumen von 550 l oder mehr so aufgestellt sind, dass der Transportweg ebenerdig ist,
6. der Transportweg und der Standplatz bei Dunkelheit ausreichend beleuchtet sind,
7. Behälterschränke so beschaffen sind, dass sie weder Verletzungen noch Beschädigungen an Behältern verursachen können und die Behälter bei der Entnahme nicht mehr als 0,1 m angehoben werden müssen.
8. Soweit ein Transport durch Gebäude erforderlich ist, müssen die Transportwege mindestens eine lichte Höhe von 2 m haben und 1,50 m breit sein, sodass ein gefahrloser Transport der Behälter möglich ist. Türen in den Transportwegen – mit Ausnahme von Brand- und Rauchschutztüren – müssen feststellbar sein.
In begründeten Einzelfällen können auf Antrag Ausnahmen von Nr. 1 zugelassen werden.
Diese Regelung ist seit vielen Jahren im Prinzip unverändert und ist in ihrer Anwendung bewährt.
Trotzdem wurden ALBA-Kunden, die seit vielen Jahren den Full-Service erhalten haben, im Sommer angeschrieben mit der Forderung „dass die Behälter an den entsprechenden Leerungstagen bis 6:00 Uhr am Fahrbahnrand bereit zu stellen sind. Ggf. ist der Tonnenstandort zu verlegen“.
In der Vergangenheit haben diese Kunden den Full-Service erhalten, und es gab auch keine baulichen Veränderungen, die die Müllentsorgung gegenüber dem Stand der letzten Jahre erschweren.
In diesem Zusammenhang fragen wir an:
1. Auf welcher Basis haben die angeschrieben Kunden in der Vergangenheit den Full-Service erhalten und warum gibt es jetzt eine Änderung?
2. In begründeten Einzelfällen ist eine Abweichung von Nummer 1 möglich. Welche Gründe können dazu führen, dass einem Antrag auf Ausnahme entsprochen wird?
Gez. Detlef Kühn