Sachverhalt:
Am 1. August 2018 ist das Gesetz zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in Kraft getreten. Anträge auf Familiennachzug können seit diesem Zeitpunkt bei den Auslandsvertretungen gestellt werden. Aus humanitären Gründen kann nun jeden Monat bundesweit 1000 engen Familienangehörigen subsidiär Schutzberechtigter Familiennachzug gewährt werden.
Familiennachzug wird im Rahmen des Visumverfahrens gewährt. Antragsberechtigt sind Ehegatten, Eltern von minderjährigen Kindern und minderjährige ledige Kinder, die zu ihren Eltern nachziehen wollen. Das Bundesverwaltungsamt trifft die Auswahlentscheidung zu den monatlich 1000 nachzugsberechtigten Personen auf der Grundlage der von den Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden übersandten Informationen anhand der im Gesetz festgeschriebenen Kriterien.
Wir fragen hierzu an:
1. Wie groß ist der Personenkreis innerhalb der Stadt Braunschweig, der Familiennachzug beantragt hat und die formalen Voraussetzungen erfüllt, um Familienmitglieder nachzuholen?
2. Inwieweit berät die Ausländerbehörde den betroffenen Personenkreis über diese gesetzlichen Neuerungen?
3. Bei wie vielen Personen in Braunschweig hat seit Einführung der neuen Regelung am 1. August 2018 ein Familiennachzug stattgefunden?
Gez. Nils Bader