Sachverhalt:
Nach dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz (NBrandSchG) ist neben der Berufsfeuerwehr die Freiwillige Feuerwehr eigenständig zu organisieren (§ 11 Abs. 2 Satz 2 NBrandSchG). Vor diesem Hintergrund gelten für die Berufsfeuerwehr und für die Freiwillige Feuerwehr unterschiedliche Dienstanweisungen. Ebenfalls unterschiedlich sind die Zuständigkeitsregeln bezüglich der Erstellung, Inkraftsetzung und Auflösung der Dienstanweisungen innerhalb der Verwaltung.
Da es im Zusammenhang mit E-Mail-Verkehren zwischen Ortsbrandmeistern und der Stelle 37.14 ohne Einbeziehung des Stadtbrandmeisters zu Unstimmigkeiten kommen kann, stellen wir folgende Anfrage:
1. Welche Dienstanweisungen gibt es für die Berufsfeuerwehr, und welche gibt es für die Freiwillige Feuerwehr?
2. Wer ist für die Inkraftsetzung der Dienstanweisungen zuständig, und wo sind die Prozesse geregelt?
Gez. Matthias Disterheft