Änderungsantrag der SPD-Fraktion zu TOP 29.4 „Erhalt der Rotbuche in Waggum“

Beschlussvorschlag:
1. Der Rat behält sich die Beschlussfassung zu der unter Nr. 2 genannten Angelegenheit gem. § 58 Abs. 3 Satz 1 NKomVG vor.

2. Die Verwaltung wird beauftragt, insbesondere während der Bauphase alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zum Erhalt der ortsbildprägenden Rotbuche auf dem Grundstück Bienroder Straße 1 in Braunschweig-Waggum zu treffen.

Sachverhalt:
Die Beschlussfassung über die oben in Nr. 2 genannte Angelegenheit fällt eigentlich in die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses (§ 76 Abs. 2 Satz 1 NKomVG, sog. Lückenzuständigkeit). Soll in solchen Fällen eine Entscheidung des Rates herbeigeführt werden, wird üblicherweise nach § 58 Abs. 3 Satz 3 NKomVG verfahren, d. h., der Verwaltungsausschuss (VA) legt die Angelegenheit dem Rat zur Beschlussfassung vor. Da der VA über diesen Antrag gar nicht beraten hat, ist ausnahmsweise doch, anders als ursprünglich von der Antragstellerin vermutet, ein förmlicher Vorbehaltsbeschluss des Rates (unter Nr. 1) erforderlich. Die Rechtsauffassung von Thiele (NKomVG § 58 Rn. 41), dass es eines besonderen Vorbehaltsbeschlusses nicht bedarf, sondern dass sich der Rat die Beschlussfassung auch konkludent dadurch vorbehalten kann, dass er in der Angelegenheit entscheidet, wird von der Stadtverwaltung bekanntermaßen nicht geteilt.

Gez. Nicole Palm

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