Eigentlich sei die Ansiedlung von Vergnügungsstätten wie Spielhallen nach dem „Steuerungskonzept Vergnügungsstätten“ an dieser Stelle untersagt, um entsprechende Trading-down-Effekte zu vermeiden. Eine Spielbank, die durch Konzessionen vom Land zugelassen wird, fällt jedoch nicht zwingend in das Konzept und ist bauplanungsrechtlich damit erst einmal zulässig: „Dennoch gibt es für die Verwaltung bei der endgültigen Baugenehmigung noch Spielraum“, erklärt Schütze. „Hierbei könnte beispielsweise die Anzahl der aufgestellten Spielautomaten verringert werden.“
Es gehe schließlich darum, das Suchtpotenzial, das auch von einer Spielbank ausgehen kann, zu minimieren: „Auch Spielsucht ist und bleibt eine Sucht, die Existenzen zerstören und viel Leid über die betroffenen Menschen bringen kann. Das dürfen wir nicht verharmlosen, sondern müssen aktiv daran arbeiten, die Suchtgefahren in Braunschweig zu minimieren.“