
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts bezieht sich auf eine 214 Meter lange Straßenfläche in einem planungsrechtlich überwiegend als besonderes Wohngebiet ausgewiesenen Bereich. Auf diesen 214 Metern gibt es 12 gastronomische Betriebe, die in dem Wohngebiet Bestandsschutz genießen und gleichzeitig für die Stadt Göttingen die höchste Dichte gastronomischer Betriebe darstellen.
Der Straßenzug hat sich offenbar zu einer Partymeile entwickelt. Im Jahr 2011 gab es in diesem Bereich 249 Polizeieinsätze und 115 Straftaten, „die unmittelbar in Bezug zur besonderen Situation Nikolaistraße stehen.“
In diesem Zusammenhang hat das OVG Lüneburg festgestellt, dass ein zum Schutz der Bewohner erlassenes, auf eine 214 Meter lange Straße und die Nachtstunden von Samstag, Sonntag sowie einzelner Feiertage begrenztes Alkoholkonsumverbot auf der Straße verhältnismäßig sei.
In einer Pressemitteilung des OVG Lüneburgs wird die Güterabwägung erläutert: Auf der einen Seite Lärm, illegale Abfallentsorgung und Verschmutzungen in Hauseingängen und auf Bürgersteigen durch Urin, Kot und Erbrochenes. Außerdem eine Zunahme von Straftaten und 300 Anwohner, die an den Wochenenden regelmäßig unmöglich in Ruhe schlafen konnten. Auf der anderen Seite das Interesse des Partypublikums an einem sich über die ganze Nacht erstreckenden Alkoholverzehr in der Nikolaistraße. Dazu die Erfahrung, dass sich die Situation seit Einführung des Alkoholverbots erheblich beruhigt hat, nachdem vorher freiwillige Selbstbeschränkungen einzelner Imbisse und Kioske bei der nächtlichen Abgabe von Alkohol keinen Erfolg brachten.
Die SPD-Fraktion steht Alkoholverbotszonen grundsätzlich weiterhin skeptisch gegenüber. Eine Alkoholverbotszone verschiebt das Problem in der Regel nur in andere Bereiche der Stadt.
Flake: „In Göttingen ging es dagegen darum, eine Häufung von alkoholbedingten Straftaten und Verschmutzungen auf engstem Raum in einem als Wohngebiet ausgewiesenen Bereich in den Griff zu bekommen.“